Wenn Sie Rasenmähen oder einen Betonmischer anwerfen wollen, müssen Sie bestimmte Ruhezeiten beachten.
Gemäß § 5 Absatz 1 der Polizeilichen UmweltschutzVerordnung der Gemeinde Oftersheim vom 23.05.2023, die seit 27.05.2023 gilt, dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden. § 5 Absatz 2 der Polizeilichen UmweltschutzVerordnung verweist auf die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die bundesweit gelten. In diesem Zusammenhang wird speziell auf § 7 Absatz 1 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung - 32. BImSchV) hingewiesen.
Nach diesem Paragraphen dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, und Gebieten mit ähnlichem Charakter im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang dieser Vorschrift an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowiean Werktagen in der Zeitvon 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Dazu gehören Gartengeräte jeglicher Art, wie tragbare Motorkettensägen, Grabenfräsen, Freischneider, Heckenscheren, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Rasenmäher, Motorhacken (< 3 kW), Vertikutierer und Schredder/Gartenhäcksler sowie sonstige Geräte und Maschinen, wie z.B. Schweißstromerzeuger, Beton- und Mörtelmischer, Fugenschneider, Baustellenkreissägemaschine, Baustellenbandsägemaschine sowie handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer.
Die Nichteinhaltung der o.g. Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird ortspolizeilich geahndet.