Öffentliche Bekanntmachung:
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2001
Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 03.12.1996 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1997 festgesetzt auf
- 250 v.H. für die Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 220 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Diese Hebesätze gelten unverändert auch für das Jahr 2001.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2001 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2000 zu entrichten haben und von denen der Gemeinde eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2001 in derselben Höhe wie für das Jahr 2000 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten 2001 keinen Steuerbescheid. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts, ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Steuerschuldner, von denen uns keine Abbuchungsermächtigung vorliegt, erhalten im Januar den entsprechenden Jahresbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Mannheimer Str. 49, 68723 Oftersheim, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Oftersheim, den 15. Dezember 2000
gez. Baust
Bürgermeister