Tiere und Pflanzen sind in der Vegetationszeit mit Beginn vom 1. März bis zum 30. September wieder besonders zu schützen. Um zum Schutz der heimischen Flora und Fauna beizutragen sind die Vorgaben der Naturschutzgesetze zu beachten. 
In den stark besiedelten Gebieten sind private Gärten wichtige Rückzugsgebiete für Flora und Fauna. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen. Nur wenn sie ungestört bleiben, haben diese Arten auch in Zukunft eine Chance zu überleben.

Zum Schutz von Gehölzen und Pflanzen ist es in der Vegetationszeit verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (zum Beispiel Haus- und Ziergärten) stehen, zu entfernen. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze gänzlich abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Damit sollen das Blütenangebot für Insekten und Verstecke sowie Brut- und Nistplätze für Vögel und Kleinsäuger sichergestellt werden.

Schonende und fachgerechte Form- oder Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gebüschen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Dazu gehört zum Beispiel auch der Sommerschnitt von Obstbäumen.

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind hierbei zu beachten:

Auch bei den zulässigen Pflegearbeiten dürfen Tiere der besonders und streng geschützten Arten (hierzu gehören zum Beispiel alle Vogelarten, Fledermäuse, Amphibien- und Reptilien Arten) nicht zu Schaden kommen, verletzt oder gar getötet werden. Dies gilt auch für ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier). Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser und Wanderzeiten dürfen die Tiere nicht derart gestört werden, dass sich ihr lokaler Bestand verschlechtert. Außerdem ist darauf zu achten, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (zum Beispiel Nester) nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Zum Schutz und Erhalt von Schilfbewohnern dürfen Röhricht- und Schilfbestände in Flachwasser- und Uferrandbereichen während der Vegetationsperiode nicht zurückgeschnitten werden. Außerhalb der Vegetationszeit darf ein Rückschnitt nur abschnittsweise erfolgen, da viele Arten für die Überwinterung bzw. das Besiedeln dieser Bestände auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind.

Die oben genannten Regelungen gelten jedoch nicht immer für zulässige Bauvorhaben. In Einzelfällen, kann es sein, dass Gehölze auch während der Vegetationszeit entfernt werden dürfen. Selbst die besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen können hier nicht immer in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Bei Fragen, steht das Umweltamt, Frau Lauff, Tel. 06202/597202, E-Mail: Umweltamt@Oftersheim.de, zur Verfügung.


Tobias Maier Dipl.Ing. (FH) BDB

Architektur - Energieberatung

Beratung beim Grundstücks-
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