§ 3 des Straßengesetzes Baden-Württemberg teilt Gemeindestraßen u.a. in Gemeindeverbindungsstraßen und in beschränkt-öffentliche Wege ein. Bei den beschränkt-öffentlichen Wegen handelt es sich u.a. um öffentliche Feld- und Waldwege, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die zulässige Nutzung sowie die Fahrgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen sind im Außenbereich der Gemeinde Oftersheim wie folgt geregelt:
Gemeindeverbindungsstraßen
Bei den Wegen zu den Aussiedlerhöfen (Altneurott, Im oberen Feld/Bachmayerhof und Hardtlache) handelt es sich nicht um Wirtschaftswege, sondern um so genannte Gemeindeverbindungsstraßen (Altneurott, Oberfeldweg, Wingertsbuckelweg), die nur durch Berechtigte mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden dürfen.
Die Zufahrt zu diesen Straßen ist durch entsprechende Verbotszeichen den Führern von Kraftwagen, Krafträdern und Kleinkrafträdern nicht gestattet. Durch eine Zusatztafel „Anlieger und landwirtschaftlicher Verkehr frei“ wird einem bestimmten Personenkreis die Durchfahrt auf einer ansonsten gesperrten Straße erlaubt. Anlieger ist dabei jeder, der rechtliche Beziehungen zu den an die gesperrte Straße angrenzenden Grundstücken hat (Eigentümer, Mieter, Pächter, Geschäftsinhaber, Kunde, Besucher Grillhütte, Vereinsgelände des Gartenbauvereins usw.). Die reine Durchfahrt z.B. zur Autobahnraststätte „Hardtwald“, zur B 291 oder zur B 535 ist nicht erlaubt!
Sowohl für Wirtschaftswege als auch für Gemeindeverbindungsstraßen gilt § 3 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, wonach die Fahrgeschwindigkeit immer den Fahrbahnverhältnissen, z.B. Breite, Zustand durch Schmutzeintrag und der Sichtweite, anzupassen ist und innerhalb der übersehbaren bzw. bei schmalen Fahrbahnen innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gefahrlos gehalten werden kann. Außerdem muss sich nach § 3 Abs. 2 a der Straßenverkehrsordnung jeder, der ein Fahrzeug führt, gegenüber den sogenannten verkehrsschwachen Personen, wie Kinder, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Wirtschaftswege
Als Wirtschaftswege werden Feld-, Wald- und Wiesenwege unabhängig von der Wegbefestigung bezeichnet, wenn sie überwiegend land- oder fortwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Jedoch werden Wirtschaftswege auch von Spaziergängern, Hundehaltern, Joggern, Reitern usw. genutzt. Nach dem Gesetz soll es auch jedem erlaubt sein, die Feld- und Waldflur auf den vorgesehenen Wegen zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr zu betreten. Das Befahren mit Krafträdern, Mofas sowie Kraftwagen ist jedoch grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist der land- und forstwirtschaftliche Verkehr, was in der Regel durch das Verkehrszeichen 260 StVO mit dem Zusatzschild „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet wird.
Selbst wenn das entsprechende Verkehrszeichen nicht angebracht ist, gilt dennoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Straßengesetzes generell für alle Wirtschaftswege ein auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr beschränktes Nutzungsrecht. Ein Verstoß gegen das Durchfahrtsverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Wirtschaftswegen ist im Außenbereich gesetzlich nicht explizit geregelt. Eine angepasste Geschwindigkeit ist unter Berücksichtigung der Breite und Beschaffenheit eines Wirtschaftsweges stets erforderlich. Aufgrund von Erfahrungswerten geht man, je nach Beschaffenheit des Weges von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge aus.
Besonders Fußgänger und Radfahrer fühlen sich bei fehlenden Gehwegen im Außenbereich durch unangepasste Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen gefährdet. Deshalb wird an alle Fahrzeugführer appelliert, die vorgeschriebene bzw. angepasste Geschwindigkeit stets zu beachten und insbesondere auf den nicht motorisierten Personenkreis Rücksicht zu nehmen. Verstöße gegen Durchfahrtsverbote bzw. gegen die Geschwindigkeitsgebote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden können.
Der vermeintliche Zeitgewinn steht in keinem Verhältnis zu den Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, die durch zu schnelles Fahren entstehen.