Die Sky- und Himmelslaterne ist in letzer Zeit ein beliebtes Spielzeug von Erwachsenen. Es ist eine Art Miniheißluftballon aus Reispapier, 80 cm hoch und mit 40 cm Durchmesser. Am Fuß dieses Hohlkörpers wird ein Brenner aus Wachs entzündet, der den Ballon durch die aufsteigende Hitze steigen lässt. Die rote Hülle unterstützt dabei noch den Eindruck von einem Feuerball, der sich bis maximal 500 m Höhe am Himmel bewegt.
Die Luftfahrtbehörde stufte seither, rechtlich gesehen, Sky- und Himmelslaternen als „ungesteuerte und unbemannte Flugkörper mit Eigenantrieb“ ein, für deren Aufstieg eine Erlaubnis erforderlich ist. Aus Gründen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf Brandgefahren, wurden für einen Aufstieg jedoch keine Genehmigungen erteilt.
Mit der Himmelslaternenverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 24.01.2012 wird verdeutlicht, dass das Aufsteigenlassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, bei denen der Antrieb durch die von der eigenen offenen Feuerquelle erwärmten Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“, „Kong-Ming-Laterne“, „Sky-Laterne“, „Skyballon“, „Glückslaterne“, „Wunschlaterne“ oder „Fluglaterne“ bekannt ist, verboten.
Ordnungswidrig nach § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung unbemannte ballonartige Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.