Für das Umlegungsgebiet „Auf den Ketscher Weg“ im Bereich

  • südlich der Bahnlinie Mannheim / Karlsruhe
  • östlich der B 291
  • nördlich des Hardtlachweges und der Eichendorffstraße
  • westlich der bestehenden Bebauung der Albert-Schweitzer-Straße

ist der Umlegungsplan am 02.01.2012 unanfechtbar geworden.

Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619) in Kraft.

Damit wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesses darlegt. Die Unterlagen können montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 im Bauamt der Gemeinde Oftersheim (Eichendorffstraße 2, Zimmer 3) eingesehen werden.

Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb von  sechs Wochenab dem Tag der Bekanntgabeschriftlich oder mündlich zur NiederschrifteinAntrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bauamt der Gemeinde Oftersheim, Eichendorffstraße 2, 68723 Oftersheim, eingereicht werden (§ 217 Absatz 2 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe (Baden).

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes hat keine aufschiebende Wirkung. (§ 224  Ziffer 2 BauGB).

 

 

Oftersheim, den 13.01.2012

Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Baust, Bürgermeister 


Tobias Maier Dipl.Ing. (FH) BDB

Architektur - Energieberatung

Beratung beim Grundstücks-
und Immobilienkauf