Pflegebedürftigen, die Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 ff BSHG oder § 26 c BVG erhalten, kann eine Weihnachtsbeihilfe nur dann von Amts wegen gewährt werden, wenn sie gleichzeitig laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten keine Weihnachtsbeihilfe.
Bei der Antragstellung sind Nachweise über Arbeitseinkommen, Bescheide des Arbeitsamtes oder aktuelle Rentenanpassungsmitteilungen mitzubringen.
Besteht ein Arbeitsverhältnis, so ist die Höhe der Weihnachtszuwendung dieses oder des vergangenen Jahres nachzuweisen.
Bei Schwerbehinderten ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises erforderlich.
Da die Weihnachtsbeihilfen nicht bar gezahlt werden können, ist auch die Angabe der Bankverbindung erforderlich.