Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Beim Ordnungsamt eingehende Beschwerden sowie Kontrollen durch unsere Vollzugsbediensteten zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu hoch wachsende Hecken sowie durch unkontrollierten Pflanzenwuchs auf Gehwegen bestehen.
Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden diese dennoch angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen.
Besonders gefährdet sind radfahrende Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr den Gehweg nutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste oder Pflanzenwuchs auf dem Gehweg zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen, besteht erhöhte Unfallgefahr. Aber auch Rollstuhlfahrer und Fußgänger sind diesen Gefahren ausgesetzt.
Es sollte außerdem regelmäßig geprüft werden, ob Straßenlampen in der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Grenzt ein Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 m frei bleiben.
Die Grundstückseigentümer bzw. sonst Verantwortliche werden um Beachtung dieser Hinweise gebeten. Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch unkontrollierten Pflanzenwuchs sollten stets vermeiden werden. Grundstückseigentümer bzw. -besitzer werden gebeten, auf ihre Verkehrssicherungspflicht zu achten. Eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(Bildquelle: www.lehrte.de)