In der vergangenen Woche wurde, wie in den Nachbargemeinden, auch die Oftersheimer Gemarkung von einem Starkregenereignis heimgesucht. Die gefallene Niederschlagsmenge belief sich auf ca. 25 l/m². Da der Regen in einer relativ kurzen Zeit fiel, wurden einige Keller im gesamten Gemeindegebiet überschwemmt, was neben eigener Abhilfe durch Haushaltsangehörige auch technische Hilfeleistungseinsätze der Freiwilligen Feuerwehren Oftersheim und Schwetzingen zur Folge hatte.
Kanalnetze sind in der Regel für Regenereignisse ausgelegt, die in 2 Jahren bzw. in 5 Jahren einmal auftreten. Kommt es zu größerem Regenwasserabfluss, wird das Kanalnetz eingestaut. Als Rückstauebene gilt die Oberkante der Fahrbahn. Erst bei einem Austritt aus den Kanaldeckeln spricht man von Überflutung. Ein Rückstau aus dem Kanal in die Grundstücksentwässerungsanlagen ist somit kein extrem seltenes Ereignis, sondern kann bei Starkregenfällen durchaus häufiger vorkommen. Die Hebewerke auf Oftersheimer Gemarkung haben beim Starkregen einwandfrei funktioniert; Störungsmeldungen waren nicht zu verzeichnen. Auch das gemeindliche Kanalnetz wird mit jährlichen Hochdruckreinigungen und Zustandskontrollen regelmäßig überwacht.
Nicht nur Gemeinde und Abwasserzweckverband sind ihren Verpflichtungen hinsichtlich des Kanalisationsbetriebes nachgekommen und sind somit auf Starkregenereignisse vorbereitet. So bestimmt § 20 der gemeindlichen Abwassersatzung, dass sämtliche Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die tiefer als die Straßenoberfläche liegen (gemessen an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung an das öffentliche Kanalnetz), vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten gegen Rückstau gesichert werden müssen.
Sollten diese Maßnahmen nicht erfolgt sein, so wird die Beauftragung eines Sanitärinstallateurs zu empfohlen, der das jeweilige Entwässerungssystem im Einzelfall prüfen und absichern kann.
Die Feuerwehren haben in 18 privaten Wohngebäuden technische Hilfe geleistet und die Keller ausgepumpt. Bei geringerem Wasserstand war der Einsatz von Wassersaugern und hydraulischen Pumpen oft nicht möglich bzw. erforderlich, weshalb die Feuerwehrangehörigen nicht tätig wurden.
Das Ordnungsamt hat zu prüfen, ob Feuerwehreinsatzkosten nach § 34 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG) vom 20.03.2010 geltend gemacht werden kann. Kostenfreiheit nach § 34 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes besteht nur bei Schadensfeuern und „öffentlichen Notständen“.
Müssen infolge einer Überschwemmung nur einige Keller ausgepumpt werden, liegt insoweit kein öffentlicher Notstand vor. Ein öffentlicher Notstand kann nur bei einer großflächigen Überschwemmung angenommen werden (z.B. gesamter Gemeindebereich oder in größeren Gemeinden entsprechende Teile des bebauten Gemeindegebiets, jedoch nicht, wenn nur einzelne Straßenzüge überschwemmt werden). Müssen infolge einer Überschwemmung nach heftigen Niederschlägen einige Keller und Garagen ausgepumpt werden, liegt kein öffentlicher Notstand vor; vielmehr handelt es sich um die Beseitigung individueller Schadensereignisse (VG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1999, 11K376/99).
Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde die Feuerwehrkosten nach § 34 Abs. 2 FwG vom Hauseigentümer auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr anfordern muss. Die Hauseigentümer lassen sich diese Kosten gegebenenfalls von der Elementarversicherung erstatten.