Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes
Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen
anlässlich der Landtagswahl am 27. März 2011
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen wird gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim
Bürgermeisteramt Oftersheim (Bürgerbüro), Mannheimer Straße 49,
68723 Oftersheim, bis zum 31. August 2010 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin maßgebend.
Oftersheim, den 24.06.2010
Helmut Baust, Bürgermeister