Die Satzung bzw. Gebühren für die außerschulischen Betreuungsangebote der Gemeinde Oftersheim (Kernzeitbetreuung, Hort, Ferienbetreuung), die Neubesetzung/Neustrukturierung des Kindergartenkuratoriums, eine Auftragsvergabe für Dachabdichtungsarbeiten bei der Theodor-Heuss-Schule sowie die Neufassung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung waren die wesentlichen Tagungsthemen der jüngsten öffentlichen Gemeinderatssitzung am vergangenen Dienstag im Sitzungssaal des Rathauses. Die Sitzung war erneut gut besucht und führte im öffentlichen Sitzungsteil (eine nichtöffentliche Beratung folgte im Anschluss) zu folgenden wesentlichen Beratungs- und Beschlussergebnissen:
Satzungs- bzw. Gebührenänderungen bei den außerschulischen Betreuungsangeboten der Gemeinde
Die aktuellen Satzungen über die Benutzung der kommunalen Betreuungsangebote (Kernzeit, Hort, Ferienbetreuung) und der Gebührenerhebung wurden letztmals im Mai 2005 geändert. Mittlerweile sind u. a. aufgrund der Möglichkeit der flexiblen Inanspruchnahme und organisatorischer Fragen redaktionelle Änderungen der Benutzungsordnung notwendig geworden. Zu überarbeiten war die Gebührensatzung vor allem im Hinblick auf nicht unerhebliche Kostensteigerungen und aufgrund einer Rüge der Gemeindeprüfungsanstalt bereits im Jahr 2006. Die Gemeindeprüfungsanstalt hatte in ihrem Prüfungsbericht die sehr geringen Kostendeckungsgrade und die zu starke soziale Staffelung beanstandet mit Hinweis auf sehr niedrige Vergleichswerte und verbunden mit der Forderung nach betriebswirtschaftlichen Kostenberechnungen. Die den Vorschlägen nunmehr zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen basieren, wie gefordert, auf betriebswirtschaftlich ansatzfähigen bzw. pauschalierten Personalkosten. Bei der Kernzeitbetreuung (verlässliche Grundschule) müssten die Gebühren demnach um ein Vielfaches erhöht werden, um eine Kostendeckung von 100 % (bisher 39% im Durchschnitt) zu erzielen. Um die Eltern aber nicht über die Maßen zu belasten und der GPA-Kritik Rechnung zu tragen, waren in der Vorberatung moderate Gebührenanpassungen einvernehmlich überlegt worden, die je nach Einkommenssituation (unter 1.600 € sowie darüber in drei Einkommenskategorien bis 2.800 € und darüber) einen Mindestbeitrag von 10 € und jeweils 10 € Steigerungsbeträge bis 60 € pro Monat vorgesehen. Die bisherigen Beträge staffelten sich zwischen 6 €/Monat und 50 € je nach Einkommen. Bei der Ferienbetreuung lag der bisherige Kostendeckungsgrad bei knapp 56 % und insofern hier deutlich höher, weil eine wochenweise Buchung möglich ist. Neuregelungsvorschlag hier war wiederum nach Einkommen gestaffelt 4 € Mindestbeitrag und 40 € Höchstbeitrag (bisher 3 € bis 30 €). Bei der Hort- und Verbundbetreuung ist aufgrund eines ebenfalls sehr unterdurchschnittlichen Kostendeckungsgrades von nur 43 % eine ebenfalls gravierende Erhöhungsnotwendigkeit gegeben. Auch hier wurde eine moderate Erhöhung vorgesehen, denn eine 100 %ige Kostendeckung wäre zu massiv zu Lasten der Eltern gegangen und unzumutbar gewesen. Die neuen Gebührenvorschläge für die Hortbetreuung lagen je nach Einkommen zwischen 30 € und 160 € (bisher 20 € bis 130 €). Für die Verbundbetreuungsangebote sind künftig zu entrichten je nach Einkommen Beiträge in Höhe von 35 € bis 190 € (bisher 25 € bis 160 €). Die Pauschale für den Mittagstisch bleibt bei 60 € im Monat, wobei sich weiterhin eine Reduzierung bei ALG II Empfängern auf 20 € pro Monat ergibt. Der Gemeinderat folgte schließlich nach kurzer Aussprache den Empfehlungen und Vorberatungsergebnissen einstimmig, sodass die neuen Gebühren nebst neuer Satzung über die Benutzungsordnung ab dem Schuljahr 2010/11 gelten werden.
Neubesetzung des Kindergartenkuratoriums
Die Besetzung des Kindergartenkuratoriums ist geregelt in den jeweiligen Betriebsträgerverträgen für die örtlichen Kindergärten und demnach gehören von der bürgerlichen Gemeinde neben dem Bürgermeister sieben Gemeinderatsvertreter, von der evangelischen Kirchengemeinde der Pfarrer und drei Ratsangehörige, von der katholischen Gemeinde neben dem Pfarrer ein Pfarrgemeinderatsmitglied und von der Lebenshilfe Schwetzingen zwei Vertreter an. Somit ergibt sich zwischen der bürgerlichen Gemeinde und den kirchlichen bzw. freien Betriebsträgern jeweils ein paritätisches Verhältnis im Gremium. Nun wird aber mit der Inbetriebnahme des neuen, dann 6. Kindergartens in der Albert-Schweitzer-Straße mit dem Arbeitersamariterbund ein weiterer Betriebsträger hinzukommen und das Gremium auf eine Größe anwachsen lassen, die alle Beteiligten nicht mehr als effizient und sinnvoll erachten. Sowohl im Gemeinderat wie auch im Kindergartenkuratorium ließ sich ohne weiteres Einvernehmen über eine entsprechende Verkleinerung und Neustrukturierung des Kindergartenkuratoriums erzielen. Nach der Gemeinderatswahl im vergangenen Jahr war deshalb bereits die Neubesetzung des Kuratoriums vorläufig und auf ein Jahr befristet vorgenommen worden. Der Gemeinderat stimmte nun entsprechend der Vorberatungsergebnisse der Neubesetzung des Kindergartenkuratoriums dahingehen zu, dass von der politischen Gemeinde neben dem Bürgermeister vier Gemeinderatsmitgliedern (jeweils ein Vertreter der Gemeinderatsfraktion) im Kuratorium vertreten sind, die evangelische Kirchengemeinde zwei Mitglieder ins Kuratorium entsendet und die anderen Träger, katholische Pfarrgemeinde, Lebenshilfe Schwetzingen/Hockenheim und Arbeitersamariterbund das Gremium mit jeweils einem Vertreter komplettieren. Es bleibt somit bei der paritätischen Besetzung zwischen Gemeinde und Trägern. Der Gemeinderat wählte aus seiner Mitte die Gemeinderäte Dr. Zipf (FWV), Dietl-Faude (CDU), Rüttinger (SPD) und Pristl (FDP) als ordentliche Kuratoriumsmitglieder. Als Stellvertreter wurden ebenfalls einvernehmlich bestimmt die Gemeinderäte Dr. Ober (FWV), Geiß (CDU), Kerschgens (SPD) und Dr. Wendtland (FDP).
Auftragsvergabe für Dachabdichtungsarbeiten Theodor-Heuss-Schule
An den Flachdachflächen der Theodor-Heuss-Schule war es in den vergangenen Jahren immer wieder zu undefinierbarem Wassereintritt gekommen. In Teilflächen des Obergeschosses sind bereits Sanierungsarbeiten mittels einer neuen Folienabdichtung erfolgt. Ständiger partieller Wassereintritt im Bereich der Schüler-WC`s machen nun auch eine Erneuerung der Dachflächen des Erdgeschosses unumgänglich. Auch hier soll eine Folienabdichtung zum Einsatz kommen. Aufgrund des Submissionsergebnisses der beschränkten Ausschreibungen konnte nunmehr der Auftrag in Höhe von 34.617,89 € an die Firma Gessner aus Heppenheim als günstigstem Bieter vergeben werden. Dieses Resultat konnte im Hinblick auf die Kostenschätzung von ursprünglich 42.000 € durchaus zufrieden stellen.
Neufassung der polizeilichen Umweltschutzverordnung
Letztmals im September 2001 wurde die derzeitige Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutze der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) geändert bzw. aus Anlass der Euroumstellung den Notwendigkeiten angepasst. Sie basierte bisher auf dem Muster des Gemeindetags, das mittlerweile ebenfalls eine Aktualisierung und Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung erfahren musste. Den Gemeinden ist aufgrund schwieriger Rechtslagen infolge aktueller Rechtsprechung auch in nachbarrechtlichen Angelegenheiten dringend empfohlen, sich weiterhin am Verordnungsmuster des Gemeindetags zu orientieren, denn eine örtliche Polizeiverordnung darf nicht im Widerspruch zu übergeordneten Gesetzen und Rechtsverordnungen von Bund und Land stehen. Der Gemeinderat folgte daher den Empfehlungen der Verwaltung auf der Grundlage des Musters des Gemeindetags einvernehmlich, wobei sich die wesentlichen Änderungen wie folgt darstellen:
Haus- und Gartenarbeiten
In der aktuellen Polizeiverordnung durften Haus- und Gartenarbeiten mit Störungspotential in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr nicht ausgeführt werden. Die Samstagmittage sowie Baulärm und gewerblicher Lärm waren hiervon ausgenommen. Da nun bei der Abfassung von Ortspolizeiverordnungen höherrangiges Recht Vorrang genießt, waren entsprechende örtliche Regelungen aufzuheben. Da aber dem Bürger nur schwer verständlich zu machen ist, warum z. B. der Betrieb eines Rasenmähers oder einer Motorkettensäge während der Mittagszeit nach der Bundesimmissionsschutzverordnung erlaubt ist, das Ausklopfen von Teppichen oder Holz spalten zur selben Zeit nach örtlicher Verordnung weiterhin verboten sein soll, waren die Mittagsruheregelungen für Haus- und Gartenarbeiten entsprechend zu überarbeiten/streichen. Das Verbot für solche Arbeiten zwischen 21:00 und 7:00 Uhr ist jedoch beibehalten worden.
Für die CDU-Fraktion war die Feierabendruhe von Nachbarn im Umfeld von Spiel- und Bolzplätzen ein besonderes Anliegen und Gegenstand von kleinen Änderungsanträgen, die auf Ausweitung der Ruhezeiten abzielten und teilweise erfolgreich waren. Bei den Benutzungszeiten in § 4 (Lärm von Sportplätzen/Spiel- und Bolzplätzen) fand der Änderungsantrag (20:00 statt 21:00 Uhr) keine ausreichende Mehrheit. Dagegen war das erforderliche Mehrheitsvotum beim § 5 (Haus- und Gartenarbeiten) dahingehend erreicht, dass nunmehr ein Verbot von Haus- und Gartenarbeiten bereits ab 20:00 Uhr (bisher 21:00 Uhr) gilt.
Abspritzen von Fahrzeugen
Das derzeitige Verbot bezog sich nur auf das Abspritzen, nicht auf das bloße Abwaschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen weil davon auszugehen ist, dass bei der sogenannten Oberwäsche nur Schmutz aber nahezu keine ölhaltigen Stoffe anfallen. Beim Reinigen von Fahrzeuge auf Privatgrundstücken ist zusätzlich das Einleitungsverbot nach örtlicher Abwassersatzung für fett- und ölhaltige Stoffe zu beachten. Auf Vorschlag des Umweltamtes soll sich nun die Untersagungsregelung auch auf Ölwechsel erstrecken und sich das Abspritzen von Fahrzeugen künftig auch auf befestigte Grundstücksflächen beziehen, die unmittelbar an Straßen angrenzen.
Nutzung von Wertstoffaltglassammelbehälter
Das Nutzungsverbot von Wertstoffbehältern in der Zeit von 21:00 bis 7:00 Uhr wird beibehalten, da Belästigungen nicht auszuschließen sind. Mit der Einführung der blauen AVR-Glasbox waren Regelungen für Altglassammelbehälter allerdings überflüssig.
Gefahren durch Tiere
Der VGH Baden-Württemberg hat im Jahr 2007 örtliche Polizeiverordnungen bestätigt, die sich bei der räumlichen Abgrenzung des Geltungsbereichs der Anleinpflicht von Hunden auf den bauplanungsrechtlichen Begriff des Innenbereichs beziehen. Nach gültigem Landesrecht bleiben weitergehende örtliche Verordnungen z. B. auch für Teile des Außenbereichs möglich. Polizeiverordnungen allerdings sind weiterhin unverhältnismäßig und unrechtmäßig, wenn sie einen generellen Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich Außenbereich vorsehen würden. Somit verbleibt es in der Oftersheimer Verordnung beim bisherigen Wortlaut bzw. bei der bisherigen Rechtslage, die für den Außenbereich kein generelles Verbot, für das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Oftersheimer Dünen eine Anleinpflicht aber vorsieht.
Taubenfütterungsverbot
Die Gemeinde kann nach aktueller Rechtsprechung zur Vermeidung von Problemen durch verwilderte Haustauben ein Taubenfütterungsverbot erlassen. Aufgrund zunehmender einzelner Beschwerden in Oftersheim war von einem örtlichen Bedürfnis auszugehen, das nunmehr zu einem Taubenfütterungsverbot für öffentliche Straßen, Gehwege sowie Grün- und Erholungsanlagen führte.
Belästigung der Allgemeinheit
Nach aktueller Rechtsprechung sind Verbotsregelungen in einer Polizeiverordnung bezüglich des übermäßigen Alkoholgenusses in der Öffentlichkeit wegen fehlender rechtlicher Bestimmtheit unwirksam. Das entsprechende Urteil hat bundesweit Unverständnis ausgelöst, weil bereits viele Kommunen ein entsprechendes Alkoholverbot eingeführt haben oder einführen wollen. Auch die Oftersheimer Polizeiverordnung beinhaltete eine derartige Regelung und war somit unwirksam und zu streichen. Die kommunalen Spitzenverbände sowie das Innenministerium Baden-Württemberg arbeiten bereits an einer entsprechenden Gesetzesänderung.
Ordnungswidrigkeiten
Bei den Ordnungswidrigkeiten waren Anpassungen an Neuregelungen bzw. Streichungen erforderlich. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Abfallgesetzen sind zunächst ausschließlich die Stadt- und Landkreise zuständig. Dennoch können Gemeinden im Rahmen einer stärkeren Bekämpfung von Kleinabfällen auf Straßen-, Wegen und Erholungsanlagen eigene Bußgeldzuständigkeiten erstmals und neu in Anspruch nehmen. Gemeint ist vor allem das Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen (Kleinabfälle wie Dosen, Zigarettenschachteln etc.). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sind gemeindliche Vollzugsbeamte befugt, Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erteilen.
Die neue einstimmig verabschiedete Polizeiverordnung wird nun nach Rechtsprüfung durch die Kreispolizeibehörde am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten.
Sitzungsende mit Bestätigungen, Informationen und Anfragen
Nach Bestätigung einer Spendenannahme (200 €-Spende der Marinekameradschaft für die Kinder- und Jugendarbeit) nahm das Gremium diverse Termine für Sitzungen und Veranstaltungen zur Kenntnis.
Die Anfragen aus dem Gremium betrafen folgende Themen:
Durch Uran evtl. beeinträchtigte Trinkwasserqualität in Oftersheim (Gemeinderätin Weber), Notwendigkeit der Beratung im Zweckverband über das Geothermievorhaben in Brühl (Gemeinderat Schnabel), aktueller Stand der Wegeerschließung hinter dem Siegwald-Kehder-Haus (Gemeinderat Wierer) und zu häufiges zu schnelles Fahren in der Plankstadter Straße (Gemeinderätin Dietl-Faude). Bürgermeister Baust informierte bzw. sagte Abhilfe und Prüfungen im notwendigen und möglichen Sinne zu.