Das Naturschutzgesetz verbietet in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Hierdurch soll auch im Siedlungsbereich ein Mindestschutz von Lebensstätten wildlebender Tiere sichergestellt werden .
Gerade nach Regenfällen entwickeln sich Hecken und Sträucher besonders stark. Dadurch wachsen teilweise auch Gehwege und Straßen zu, so dass diese oft nur mit Einschränkungen benutzt werden können. Ein maßvolles Zurückschneiden von Hecken, Büschen und Bäumen kann somit im Einzelfall notwendig werden und steht auch nicht im direkten Konflikt mit dem Naturschutzgesetz. Wichtig ist bei diesen Arbeiten, dass auf freilebende Arten, insbesondere brütende Vögel geachtet wird.
Grundsätzlich sind solche Arbeiten an lebenden Zäunen, Sträuchern oder auch Bäumen nach Möglichkeit außerhalb der Vegetationsperiode vorzunehmen. Nur so kann man sicher sein, dass der geringst mögliche Eingriff in die Natur vorgenommen wird. Ein vollständiges Abschneiden von Hecken, Sträuchern, Bäumen usw. ist noch bis zum 28. Februar erlaubt. Diese Arbeiten sollten daher zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt in den nächsten Tagen erledigt werden.