Die gesetzlichen Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) m. W. v. 01.01.2007 und die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 08.08.1995, zuletzt geändert am 14.12.2004 (GBl. S. 884 und S. 895).
Der Gemeinderat hat bereits am 15.05.2007 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Am Biegen“ gefasst. Es handelt sich bei dem Gebiet um eine Maßnahme der Innenentwicklung, für die der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden kann.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren hat zur Folge, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden darf.
Vom 04.06.2007 bis 04.07.2007 wurde gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung durchgeführt. Es haben sich keine Bürger geäußert.
Folgende wesentliche Regelungen werden im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften getroffen:
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans regeln insbesondere Art, Lage und Größe von Vorhaben bislang überwiegend unbebauter Flächen neu, wo die bisherige Beurteilung nach § 34 BauGB die gewünschten städtebaulichen Zielsetzungen nicht gewährleisten konnte. Die Neuerschließung dieser Flächen erfolgt über eine als Mischverkehrsfläche gestaltete Anliegerstraße mit Anbindung an die Straße „Am Biegen“ und die Bachstraße. Die Art der baulichen Nutzung wird auf die wohngebietstypischen Kernnutzungen eingeschränkt. Es entstehen voraussichtlich ca. 17 neue Bauplätze für eine Bebauung mit Doppel- oder Einzelhäusern. Die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhen erfolgt unter Orientierung am ortstypischen Maß im benachbarten Neubaugebiet „Oftersheim Nord-West“ und am vorhandenen Gebäudebestand an der „Mannheimer Straße“.
Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften liegen in der Zeit vom 02.02.2009 bis 02.03.2009 im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich aus. Während der Offenlegungsfrist können Anregungen beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Rathaus, Mannheimer Straße 49 oder im Bauamt, Eichendorffstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert.
Oftersheim, den 23.01.2009
gez.
Baust
Bürgermeister