Aus gegebenem Anlass wird die Bevölkerung auf die Pflicht zur Anmeldung einer Hundehaltung hingewiesen. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Deshalb wird um besondere Beachtung folgender Hinweise gebeten:
ANZEIGEPFLICHT
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats zu melden.
STEUERSCHULDNER
Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Dieser muss nicht unbedingt mit dem Eigentümer identisch sein. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.
ENTSTEHUNG DER STEUERSCHULD
Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt, oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. Beginnt die Hundehaltung am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Hundesteuer beträgt 60,-- Euro jährlich. Werden mehrere Hunde gehalten, erhöht sich der Steuersatz (Ausnahme: besondere Steuervergünstigungen). Bei Unklarheiten können im Rathaus, Zimmer 43, weitere Auskünfte erteilt werden (Telefon: 06202/597-143 oder E-Mail: steueramt@oftersheim.de).
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