Gruppenauskünfte an Parteien und andere Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Bundestagswahl am 27. September 2009
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen wird gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim
Bürgermeisteramt Oftersheim (Bürgerbüro), Mannheimer Straße 49, 68723 Oftersheim, bis zum 27.02.2009 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin maßgebend.