Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahlen am 07. Juni 2009
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 23.2.1996 (GBl. S. 269) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GBl. S. 581) darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Von wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgern darf die Meldebehörde außerdem Angaben über deren Staatsangehörigkeiten zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG genannten Zwecken nutzen.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich beim
Bürgermeisteramt Oftersheim (Bürgerbüro), Mannheimer Straße 49,
68723 Oftersheim, bis zum 17.Oktober 2008 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin maßgebend.