Lebensmittelkontrolleure zogen Bilanz
Alle Jahre wieder ziehen die Lebensmittelkontrolleure eine Bilanz über das abgelaufene Kalenderjahr. So wurden in diesem Zeitraum 2.669 Betriebskontrollen vorgenommen und insgesamt 1.627 Proben entnommen, wie Rudi Wolf, Referatsleiter Lebensmittelüberwachung beim Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises berichtete.
Dabei handelte es sich um 45 Beschwerdeproben, also Probeentnahmen außerhalb der planmäßigen Kontrollen. Der Referatsleiter bilanzierte 81 Verwarnungen mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro, sowie 80 Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 100 bis 1.500 Euro.
Insgesamt mussten im vergangenen Jahr zwei Betriebe der Nahrungsmittelbranche geschlossen werden. Darunter eine Gaststätte, die sowohl bei den Küchengerätgeräten als auch im Kühlraum und dem Lebensmittellager erhebliche Mängel aufwies. Neben der Betriebsschließung wurde ein Ordnungsgeld von 1.500 Euro verhängt. In diesem, wie auch in ähnlich gelagerten Fällen lag der Grund in der persönlichen Überforderung und der Unwissenheit um die Führung einer hygienisch einwandfreien Gastwirtschaft. Daher werden solche Mängel, auch wenn sie sich als gravierend darstellen, in der Regel kurzfristig behoben.
So sieht Rudi Wolf seine Aufgabe als Lebensmittelkontrolleur auch als Berater der Lebensmittel verarbeitenden Betriebe. Nicht nur die Überwachung der Hygiene des Lebensmittelbetriebes und des Warenangebots gehören zum Aufgabenbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramtes, sondern auch die Prüfung der Auszeichnung des Angebotes. So etwa bei der Bezeichnung Kochschinken. Wenn Kochschinken bei einem Speiseangebot offeriert wird, dann muss der Schinken aus mehr als 90% aus Fleisch bestehen. Es dürfen keine Imitate, in der Form von Muskelstücken, Wasser und Bindemittel verwendet werden. Sie müssen auf der Speisekarte eindeutig als „Formfleisch aus Schinkenteilen zusammengefügt“ deklariert sein. Diese Überprüfungen sind ein Bestandteil des Verbraucherschutzes.
Das gilt übrigens auch im Hinblick auf die Verwendung von Kuhmilch im Schafskäse „Feta“. Wenn Feta zum Verzehr angeboten wird, muss es sich auch um diese eindeutig definierte Käsesorte handeln. Nach der Entscheidung der EU – Kommission vom 15.Oktober 2007 darf unter dem Namen Feta nur noch in Griechenland hergestellter, in Salzlake gereifter weißer Schafs- oder Ziegenkäse über die Theke gehen. Wird Kuhmilch verwendet, so ist der Tatbestand der Verbrauchertäuschung erfüllt. Insgesamt mussten die Lebensmittelkontrolleure acht Betriebsinhaber zur Anzeigen bringen. Die Höhe des Bußgeldes betrug 300 bis 500 Euro.
Eine fröhliche Kaffeefahrt mit einem Bargeldhauptgewinn von 2.000 Euro lockte, vorwiegend Senioren, in eine Gaststätte im Rhein-Neckar-Kreis. Nur „hier und heute“, zum Schnäppchenpreis von 1.298 Euro, wurden Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Die Lebensmittelüberwachung wurde von der Polizei verständigt und erhob Verdachtsproben. Das Ergebnis der Untersuchung war eher ernüchternd, denn das Wundermittel entpuppte sich als Mogelpackung, dessen Inhalt wegen Missachtung krankheitsbezogener Werbung und Täuschung der Verbraucher beanstandet wurde.
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