Während des ganzen Jahres kommt es im Gemeindegebiet immer wieder zu Aufgrabungen innerhalb der Straßen- oder Gehwegflächen, um die unterirdische Infrastruktur (Leitungen, Kabel) der Versorgungsträger zu erweitern oder schadhafte Stellen zu reparieren.
Dabei ist bei der Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen größtmögliche Sorgfalt gefordert, da jede Aufbruchstelle die umliegende Asphalt- oder Pflasterfläche schwächt. Die mit der Ausführung beauftragten Fachfirmen sind per Leistungsverzeichnis daran gehalten, die Straßen- und Wegebauarbeiten stets nach den Vorschriften der einschlägigen Normen auszuführen.
Ein besonderes Augenmerk gilt insbesondere bei Pflasterflächen der Ausbildung der Fuge zwischen den einzelnen Steinen, sowie der Herstellung der Fugenfüllung.
Gerade die Ausführung der Fuge ist für die Stabilität der Pflasterfläche von zentraler Bedeutung. Neben der richtigen Breite ist vor allem die vollständige Füllung der Fugen wichtig. Nur eine vollständig gefüllte Fuge ist in der Lage, die auf sie ausgeübten Kräfte aufzunehmen und über die umliegenden Steine in den Untergrund einzuleiten. Nicht oder unvollständig gefüllte Fugen sind nicht zulässig, da es hier bereits unter fußläufiger Belastung zu Verschiebungen einzelner Steine innerhalb der Pflasterfläche und einer nachhaltigen Schädigung derselben kommen kann. Bei einem Befahren mit Kraftfahrzeugen ist dieser Effekt umso stärker.
Um dies zu vermeiden, müssen die Flächen nach Einbau des Pflasters über einen längeren Zeitraum (mind. drei Monate) kontrolliert und bei Bedarf die Fugenfüllung nachgearbeitet werden. Dabei wird das Fugenfüllmaterial auf der Fläche ausgebracht und eingefegt. Überschüssiges Material soll zunächst auf der Fläche verbleiben. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass durch Nutzung und Bewitterung der Fläche weiterhin Material in die Fugen eingetragen wird und sich nach und nach verfestigen kann.
In diesem Zusammenhang ergeht seitens der Gemeindeverwaltung die Bitte an diejenigen Grundstückseigentümer, vor deren Anwesen eine Aufgrabung getätigt worden ist, das auf der Fläche ausgebrachte Fugenfüllmaterial (Sand, Splitt) nicht sofort abzukehren, sondern für mindestens ein bis zwei Wochen auf der Fläche zu belassen. Nur so lässt sich der beschriebene Effekt der Nachverdichtung der Fuge erreichen.
Für weitere Informationen oder bei Rückfragen steht Ihnen Herr Geschwill vom Ortsbauamt unter Tel. 597-207 gerne zur Verfügung.