Veröffentlichung von Geburtstagen (ab Jahrgang 1936) in der Zeitung und im Mitteilungsblatt
Nach § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes Baden-Württemberg können Alters- und Ehejubiläen ohne Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden sofern keine Auskunftssperre vorliegt.
Wir möchten aber trotzdem die Veröffentlichung der Altersjubilare auch im Jahr 2006 nur dann vornehmen, wenn uns das Einverständnis des Jubilars vorliegt.
Falls Sie nichts gegen eine Veröffentlichung Ihres Geburtstages einzuwenden haben bitten wir Sie, die Erklärung (im Anhang beigefügt) auszufüllen und bis 02.12.2005 im Bürgerbüro in der Eichendorffstraße abzugeben oder in den Briefkasten zu werfen.
Sollte eine Beantwortung unterbleiben, werden wir Ihren Geburtstag nicht veröffentlichen.