GEMEINDE OFTERSHEIM / RHEIN-NECKAR-KREIS
SATZUNG ÜBER DIE ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN „WOHNGEBIET NORD-WEST“, 2. ÄNDERUNG
Nach § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 08.08.1995 (GVBL. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2004 (GVBL. S. 771) i.V. mit § 4 der Gemeindeverordnung von Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim am 08.11.2005 die örtlichen Bauvorschriften als Teil B Textteil der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Wohngebiet Nord – West“, 2. Änderung als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die örtlichen Bauvorschriften gelten für den räumlichen Geltungsbereich des Be-bauungsplanes „Wohngebiet Nord-West“, 2. Änderung.
§ 2
In – Kraft - Treten
Die örtlichen Bauvorschriften treten zusammen mit dem Bebauungsplan mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens - und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt; der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Gemeinde Oftersheim, den 08.11.2005
gez. Baust
Bürgermeister