GEMEINDE OFTERSHEIM / RHEIN-NECKAR-KREIS
SATZUNG ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN „WOHNGEBIET NORD-WEST“, 2. ÄNDERUNG
Nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2413) i.V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBL. S. 271) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim am 08.11.2005 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan besteht aus:
1. Bebauungsplanzeichnung M 1:1000
2. textliche Festsetzungen
Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt.
§ 3
In – Kraft - Treten
Der Bebauungsplan tritt mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens - und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt; der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Gemeinde Oftersheim, den 08.11.2005
gez. Baust
Bürgermeister