Gemeinde Oftersheim Rhein-Neckar-Kreis
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 2 und § 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim am 10.05.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Die Gemeinde Oftersheim erhebt nach dieser Satzung Gebühren für das Betreuungsangebot im Rahmen des Horts an der Schule, der „Verlässlichen Grundschule“ (Kernzeitbetreuung) und der Ferienbetreuung.
(2) Die Gebühren sind monatlich für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht.
(3) Die Gebühren stellen eine Beteiligung der Eltern an den Gesamtkosten der jeweiligen Einrichtung dar und sind daher grundsätzlich für 11 Monate zu entrichten.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes sowie derjenige, in dessen Haushalt es aufgenommen ist. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
(1) Folgende Gebühren mit entsprechender Sozialstaffelung werden abhängig vom Familieneinkommen festgesetzt:
a) Für die Kernzeitbetreuung („Verlässliche Grundschule“):
von 7.30 – 13.30 Uhr1) von 7.30 – 13.30 Uhr1)
(tägliche Nutzung) (tageweise Nutzung)
über 2.800 Euro 50,00 Euro/Monat 10,00 Euro/Monat/Tag
2.301 bis 2.800 Euro 37,50 Euro/Monat 7,50 Euro/Monat/Tag
1.801 bis 2.300 Euro 25,00 Euro/Monat 5,00 Euro/Monat/Tag
1.301 bis 1.800 Euro 12,50 Euro/Monat 2,50 Euro/Monat/Tag
bis 1.300 Euro 6,00 Euro/Monat 1,20 Euro/Monat/Tag
b) Für die Ferienbetreuung im Rahmen der Kernzeitbetreuung:
von 7.30 – 13.30 Uhr
über 2.800 Euro 30,00 Euro/Woche
2.301 bis 2.800 Euro 22,50 Euro/Woche
1.801 bis 2.300 Euro 15,00 Euro/Woche
1.301 bis 1.800 Euro 7,50 Euro/Woche
bis 1.300 Euro 3,00 Euro/Woche
c) Für die Betreuung im Rahmen des Horts an der Schule:
(ohne Mittagstisch) (ohne Mittagstisch)
von 12.00 – 17.00 Uhr von 7.30 – 17.00 Uhr1)
über 2.800 Euro 130,00 Euro/Monat 160,00 Euro/Monat
2.301 bis 2.800 Euro 97,50 Euro/Monat 120,00 Euro/Monat
1.801 bis 2.300 Euro 65,00 Euro/Monat 80,00 Euro/Monat
1.301 bis 1.800 Euro 32,50 Euro/Monat 40,00 Euro/Monat
bis 1.300 Euro 20,00 Euro/Monat 25,00 Euro/Monat
(2) Grundsätzlich ist die monatliche/wöchentliche Höchstgebühr zu zahlen.
(3) Wird ein Ermäßigungsantrag gestellt, tritt die Ermäßigung ggf. zum 1. des Monats in Kraft, in dem der Antrag eingegangen ist. Maßgebende Begründungsunterlage für den Ermäßigungsantrag sind u.a. Zuwendungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit, des Sozialamts oder des Jugendamts oder der Lohnsteuer-/Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Verändert sich das Familieneinkommen im Antragsjahr nachweislich gegenüber dem Vorjahr, ist das Einkommen des laufenden Jahres maßgebend.
Einkommensveränderungen sind der Gemeinde unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Zum anrechenbaren Familieneinkommen zählen nicht nur steuerpflichtige Arbeitsentgelte (Bruttoeinkommen), sondern alle sonstigen der Familie zufließenden laufenden steuerpflichtigen oder steuerfreien Einnahmen (u.a. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unterhalt, Kindergeld, Witwen- und Waisenrente, Wohnungsgeld).
(4) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung müssen durch jährliche Vorlage des entsprechenden Steuerbescheides bzw. der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Werden die Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Kindes vorgelegt, gilt Abs. 2 entsprechend.
(5) Für das 2. Kind einer Familie werden lediglich 50 % der jeweiligen Gebühr erhoben, wenn und solange beide Kinder das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen. Für das 3. und jedes weitere Kind einer Familie wird keine Gebühr erhoben.
(6) Bei tageweiser Inanspruchnahme der Kernzeit- und der Hortbetreuung ist für jeden Tag der verbindlichen Anmeldung 1/5 der entsprechenden monatlichen Gebühr zu zahlen. Eine gebührenrelevante Inanspruchnahme des Ferienbetreuungsangebots an einzelnen Tagen ist nicht möglich.
(7) Für den Hauptferienmonat August werden keine Monatsgebühren nach § 3 Abs. 1 a und c erhoben. Bei Nutzung der Ferienbetreuung in diesem Monat sind Gebühren nach § 3 Abs. 1 b zu entrichten. Bei Fehlen des Kindes sind die entsprechenden unter Ziffer 1 a, b und c genannten Gebühren solange zu zahlen, bis das Kind abgemeldet oder ausgeschlossen wird.
(8) Eine Abmeldung von der Ferienbetreuung muss der Gemeinde spätestens eine Woche vor Ferienbeginn vorliegen, andernfalls ist eine Stornogebühr i.H.v. 50 % der maßgebenden Ferienbetreuungsgebühr zu zahlen. Sie hat schriftlich zu erfolgen.
(9) In besonderen Notlagen und sozialen Härtefällen kann der Bürgermeister die Gebühr ermäßigen oder erlassen.
§ 4
Verpflegung
Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme am gemeinsamen Mittagstisch (warme Mahlzeit). Bei Inanspruchnahme des Mittagstisches ist zusätzlich zur Hort-/Verbundbetreuungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 c eine Verpflegungsgebühr zu entrichten, für die keine Sozialstaffelung vorgesehen ist. Sie beträgt pro Kind pauschal 60,00 Euro/Monat.
§ 5
Entstehung/Fälligkeit
(1) Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem 1. Kalendertag des Benutzungsmonats und endet mit Ablauf des letzten Kalendertages des Benutzungsmonats.
(2) Die monatliche Gebühr sowie die evtl. Verpflegungsgebühr sind jeweils zum 1. des Monats im Voraus fällig. Grundsätzlich sollte die Gebührenzahlung per Bankeinzug (Einzugsermächtigung) erfolgen.
(3) Bei Zahlungsrückständen von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsgebühren kann der Ausschluss des Kindes aus der Betreuungseinrichtung erfolgen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2005 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oftersheim, den 11.05.2005
Baust
Bürgermeister
1) in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr ist Schulunterricht und somit findet keine kommunale Betreuung statt