Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an Silvester
Das Verschießen von Kartuschenmunition und von – erwerbserlaubnisfreier – pyrotechnischer Munition ist mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom eigenen befriedeten Besitztum (nicht vom Balkon) oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ohne einen Erlaubnisschein gemäß § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) an Silvester zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit entspricht und die erforderliche Rücksichtnahme auf Menschen, Tiere und Sachen eingehalten wird:
Pyrotechnische Munition darf bestimmungsgemäß nur aus zugelassenen Schreckschuss- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen und nur senkrecht nach oben über dem Kopf gehalten verschossen werden. Die Verwendungshinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sind einzuhalten. Auf ein freies Schussfeld und ausreichenden Abstand zu brennbaren Objekten ist zu achten. Die Waffe darf niemals auf Menschen oder Tiere gerichtet und nur im Freien verwendet werden.
Das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb einer genehmigten Schießstätte und außerhalb des befriedeten Besitztums bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Dies gilt insbesondere auch für das Silvesterschießen mit erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums durch Inhaber eines Kleinen Waffenscheins.
Das Führen von erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit ohne Kleinen Waffenschein ist verboten und strafbar. An Silvester ist ausnahmsweise der – nicht schuss- und zugriffsbereite – Transport der Waffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne Kleinen Waffenschein zulässig (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 WaffG), wenn jemand nicht zu Hause, sondern bei einem anderen Gastgeber ein Silvesterschießen veranstalten möchte.
Matthias Köpfer