Beseitigung von Unkraut- und Pflanzenwuchs auf Fußwegen
Eine Gemeinde hatte durch Bescheid den Grundstückseigentümer aufgefordert, die in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragenden Anpflanzungen zurückzuschneiden, da diese an Fußwegen bis zu einer Höhe von 2,30 m nicht hineinragen dürfen. Die Gemeinde hatte gleichzeitig den sofortigen Vollzug angeordnet und mit Ersatzvornahme gedroht.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellt mit Urteil vom 27.02.2004 fest, dass die Klage des Grundstückseigentümers nicht begründet ist. Die wegepolizeiliche Verfügung sei rechtmäßig, da die Beeinträchtigung der Begehbarkeit einer öffentlichen Straße, zu der auch Gehwege gehören, zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führe.
Das vom Grundstück in die Gehwegfläche hineinwachsende Unkraut stelle auch eine Beeinträchtigung, dessen Begehbarkeit und damit zugleich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Gehwege benutzen müssen; ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege nutzen. Auch Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen begrüßen stets frei passierbare Gehwege, die ein Ausweichen auf oft stark frequentierte Straßen entbehrlich machen.
Grundstückseigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte werden hiermit gebeten, die Begehbarkeit der Fußwege zu überprüfen.
Der gemeindliche Vollzugsbedienstete wird in den nächsten Wochen ebenfalls entsprechende Kontrollen vornehmen.